Impressum

Ein paar Fakten   ,   verschiedene Links usw.

1) Gerichtsurteile zu  Schadenersatz bei Verletzungen durch das Pendeln der Wagen beim Aussteigen


1995 zog sich ein Fahrgast beim Aussteigen aus der Schwebebahn an der Haltestelle Alter Markt gegen 16.30 Uhr (vermutlich also im Gedränge) einen Achillessehnenriss zu. Dadurch entstanden Behandlungskosten von ca. 60 000 DM wegen zweimaligem Krankenhausaufenthalt.

In der ersten Instanz urteilte das Landgericht Wuppertal dahingehend, dass den Fahrgast ein 50-prozentiges Mitverschulden treffe und deshalb die Wuppertaler Stadtwerke nur die Hälfte von dem Schaden an die Krankenversicherung des Fahrgasts zahlen müssen.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j1999/2_O_161_98_Urteil_19991001.html


In der zweiten Instanz hat dann aber das Oberlandesgericht Düsseldorf die Stadtwerke dazu verurteilt, den kompletten Schaden, also nun auch noch die zweite Hälfte des Schadens an die Krankenversicherung des Fahrgasts zu zahlen. Die Begründung ist sehr lesenswert. Es wird u.a. damit argumentiert, dass ein erheblicher Unterschied besteht zwischen dem Aussteigen aus einer statischen U-Bahn, Straßenbahn oder Eisenbahn und dem Aussteigen aus einer im Rücken des Fahrgasts pendelnden (schaukelnden) Schwebebahn.


http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-D%C3%BCsseldorf_1-U-256-99_Urteil_11.12.2000.html

Alte Zeitungsartikel zu der Angelegenheit (darin wird noch nicht die Entscheidung der zweiten Instanz dargestellt)

https://www.rga.de/rhein-wupper/krankenkasse-will-erstattung-4343247.html

https://www.rga.de/rhein-wupper/stadtwerke-zahlen-haelfte-verunglueckte-frau-4337440.amp.html

2) Entspricht die Signaletik in den neuen Schwebebahnwagen den gesetzlichen Vorgaben ?

Es gibt eine "Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung), abgekürzt BOStrab . Diese Verordnung definiert den Begriff "Straßenbahn" entsprechend Absatz 2 von § 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Laut Absatz 2 von § 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt eine Schwebebahn, wie sie in Wuppertal ist, im Sinne dieses Gesetztes als Straßenbahn.

Absatz 7 in § 31 BOStrab besagt

"(7) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der

Türmitte 0,25 m nicht überschreiten."

Dieser Absatz ist naheliegenderweise bei einer an den Haltestellen pendelnden Bahn nicht wörtlich anwendbar. Der offensichtlichen Intention des Gesetzgebers bei diesem Absatz müsste doch entsprechen, dass bei der Schwebebahn der Gefahr von Verletzungen von Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen in angemessener Weise vorgebeugt wird. Die spezielle, bei Straßenbahnen nicht gegebene Situation bei der Schwebebahn ist die, dass die Bahn während des Ein/Aussteigevorgangs pendelt - ziemlich zufallsabhängig mal mehr, mal weniger, mal fast gar nicht, an verschiedenen Haltestellen zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich, sicherlich auch von der Geschwindigkeit beim Durchfahren von Kurven abhängig, aber auch von etwaiger ungleichmäßiger Belastung durch das Fahrgastgewicht in der linken und rechten Hälfte der Bahn abhängig - auf jeden Fall sehr zufallsabhängig und in beträchtlichem Maße variabel.

Ob die Signaletik in den neuen Schwebebahnwagen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, das wäre eine Frage für die Juristen. Nach Auffassung der Stadtwerke ist sie zu bejahen. Die Technische Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung in Düseldorf hat die neuen Wagen genehmigt. Unabhängig von der Beantwortung der Frage wären die Stadtwerke gut beraten, wenn sie dem Gesundheitsschutz ihrer Fahrgäste gebührende Beachtung schenken würden.

3) Verschiedene Links

Eine Dissertation "Die Pendelbewegung von Einschienen-Hängebahnen am Beispiel der Wuppertaler Schwebebahn
https://www.imkt.uni-hannover.de/uploads/tx_tkpublikationen/Die_Pendelbewegung_von_Einschienen-Haengebahnen_am_Beispiel_der_Wuppertaler_Schwebebahn-A._Singer.pdf

Artikel aus der Westdeutschen Zeitung:

Leider wird in diesem Artikel erst relativ spät klar, dass es (selbstverständlich) um das Pendeln an den Haltestellen geht
http://www.wz.de/lokales/wuppertal/zu-kleine-warnhinweise-professor-schaltet-aufsicht-ein-1.2358289

http://www.wz.de/lokales/wuppertal/pendelnde-schwebebahn-warnhinweise-reichen-aus-1.2371391

Der Klarheit halber: In dem folgenden Artikel geht es um einen Unfall beim Aussteigen, der aber nicht unbedingt durch das Pendeln des Wagens verursacht war
http://www.wz.de/lokales/wuppertal/beim-aussteigen-gestuerzt-unfall-an-der-schwebebahn-tuer-1.132425

Personenbeförderungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

zurück