Ein paar Fakten , verschiedene Links
usw.
1) Gerichtsurteile zu Schadenersatz bei Verletzungen durch
das
Pendeln der Wagen beim Aussteigen
1995 zog sich ein Fahrgast beim Aussteigen aus der
Schwebebahn an der Haltestelle Alter Markt gegen 16.30 Uhr (vermutlich
also im Gedränge) einen Achillessehnenriss zu. Dadurch entstanden
Behandlungskosten von ca. 60 000 DM wegen zweimaligem
Krankenhausaufenthalt.
In der ersten Instanz urteilte das Landgericht Wuppertal dahingehend,
dass den Fahrgast ein 50-prozentiges Mitverschulden treffe und deshalb
die Wuppertaler Stadtwerke nur die Hälfte von dem Schaden an die
Krankenversicherung des Fahrgasts zahlen müssen.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j1999/2_O_161_98_Urteil_19991001.html
In der zweiten Instanz hat dann aber das Oberlandesgericht
Düsseldorf die Stadtwerke dazu verurteilt, den kompletten Schaden,
also nun auch noch die zweite Hälfte des Schadens an die
Krankenversicherung des Fahrgasts zu zahlen. Die Begründung ist
sehr lesenswert. Es wird u.a. damit argumentiert, dass ein erheblicher
Unterschied besteht zwischen dem Aussteigen aus einer statischen
U-Bahn, Straßenbahn oder Eisenbahn und dem Aussteigen aus einer
im Rücken des Fahrgasts pendelnden (schaukelnden) Schwebebahn.
http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-D%C3%BCsseldorf_1-U-256-99_Urteil_11.12.2000.html
Alte Zeitungsartikel zu der Angelegenheit (darin wird noch nicht die
Entscheidung der zweiten Instanz dargestellt)
https://www.rga.de/rhein-wupper/krankenkasse-will-erstattung-4343247.html
https://www.rga.de/rhein-wupper/stadtwerke-zahlen-haelfte-verunglueckte-frau-4337440.amp.html
2) Entspricht die Signaletik in den neuen Schwebebahnwagen den
gesetzlichen Vorgaben ?
Es gibt eine "Verordnung über den Bau und Betrieb
der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung),
abgekürzt BOStrab . Diese Verordnung definiert den Begriff
"Straßenbahn" entsprechend Absatz 2 von § 4 des
Personenbeförderungsgesetzes. Laut Absatz 2 von § 4 des
Personenbeförderungsgesetzes gilt eine Schwebebahn, wie sie in
Wuppertal ist, im Sinne dieses Gesetztes als Straßenbahn.
Absatz
7 in § 31 BOStrab besagt
"(7)
Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und
Fahrzeugfußboden
oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im
ungünstigsten
Fall in der
Türmitte
0,25 m nicht überschreiten."
Dieser
Absatz ist naheliegenderweise bei einer an den Haltestellen
pendelnden Bahn nicht wörtlich anwendbar. Der offensichtlichen
Intention des Gesetzgebers bei diesem Absatz müsste doch
entsprechen, dass bei der Schwebebahn der Gefahr von Verletzungen von
Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen in angemessener Weise
vorgebeugt
wird. Die spezielle, bei Straßenbahnen nicht gegebene
Situation
bei der Schwebebahn ist die,
dass die Bahn während des Ein/Aussteigevorgangs pendelt - ziemlich
zufallsabhängig mal mehr, mal weniger, mal fast gar nicht, an
verschiedenen Haltestellen zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich,
sicherlich auch von der Geschwindigkeit beim Durchfahren von Kurven
abhängig, aber auch von etwaiger ungleichmäßiger
Belastung durch
das Fahrgastgewicht in der linken und rechten Hälfte der Bahn
abhängig - auf jeden Fall sehr zufallsabhängig und in
beträchtlichem Maße variabel.
Ob die Signaletik in den neuen Schwebebahnwagen den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, das wäre eine Frage für die Juristen.
Nach Auffassung der Stadtwerke ist sie zu bejahen. Die Technische
Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung in Düseldorf hat
die neuen Wagen genehmigt. Unabhängig von der Beantwortung der
Frage wären die Stadtwerke gut beraten, wenn sie dem
Gesundheitsschutz ihrer Fahrgäste gebührende Beachtung
schenken würden.
3) Verschiedene Links
Eine Dissertation "Die Pendelbewegung von
Einschienen-Hängebahnen am Beispiel der Wuppertaler Schwebebahn
https://www.imkt.uni-hannover.de/uploads/tx_tkpublikationen/Die_Pendelbewegung_von_Einschienen-Haengebahnen_am_Beispiel_der_Wuppertaler_Schwebebahn-A._Singer.pdf
Artikel aus der Westdeutschen Zeitung:
Leider wird in diesem Artikel erst relativ spät klar, dass es
(selbstverständlich) um das Pendeln an den Haltestellen geht
http://www.wz.de/lokales/wuppertal/zu-kleine-warnhinweise-professor-schaltet-aufsicht-ein-1.2358289
http://www.wz.de/lokales/wuppertal/pendelnde-schwebebahn-warnhinweise-reichen-aus-1.2371391
Der Klarheit halber: In dem folgenden Artikel geht es um einen Unfall
beim Aussteigen, der aber nicht unbedingt durch das Pendeln des Wagens
verursacht war
http://www.wz.de/lokales/wuppertal/beim-aussteigen-gestuerzt-unfall-an-der-schwebebahn-tuer-1.132425
Personenbeförderungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html
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